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BGH Urteil v. - VIII ZR 50/20

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 204 Abs 1 Nr 4 Halbs 2 BGB vom , § 437 Nr 1 BGB, § 439 Abs 1 Alt 2 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Kaufrechtliche Nacherfüllung in einem sog. Dieselfall: Anspruch auf Lieferung des bei Vertragsschluss maßgeblichen Fahrzeugmodells; Rückwirkung der Verjährungshemmung bei Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags

Leitsatz

1. Der Tatrichter darf bei einem auf Ersatzlieferung gerichteten Nacherfüllungsbegehren nicht offenlassen, ob das bei Vertragsschluss maßgebliche Fahrzeugmodell noch hergestellt wird und damit ein dem Kaufgegenstand vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug noch verfügbar ist oder nicht. Denn im erstgenannten Fall ist bei der die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien in den Blick nehmenden Auslegung ihrer Willenserklärungen davon auszugehen, dass die den Verkäufer treffende Beschaffungspflicht jedenfalls solange nicht ein Nachfolgemodell erfasst, wie ein dem ursprünglich gelieferten Fahrzeug und der Vereinbarung im Kaufvertrag vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug von dem Verkäufer noch nachgeliefert werden kann (Fortführung der , BGHZ 230, 296 und vom - VIII ZR 190/19, WM 2022, 330).

2. Für die Rückwirkung der Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB kommt es auch in der seit dem geltenden Fassung (lediglich) auf die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags an den Antragsgegner durch die Güte- beziehungsweise Streitbeilegungsstelle an, nicht hingegen auf die tatsächlich an diesen erfolgte Bekanntgabe.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:040522UVIIIZR50.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 2923 Nr. 40
NJW 2022 S. 9 Nr. 26
WM 2022 S. 1611 Nr. 33
ZIP 2022 S. 1812 Nr. 36
AAAAJ-15406

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