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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 2 SO 2796/21

Gesetze: SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 61 ff; SGB XII § 82 ff; SGB XII § 90 ff

Leitsatz

Leitsatz:

Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Gewährung von Leistungen für Hilfe zur Pflege ist auch das Vermögen des Ehepartners des Hilfeempfängers (nach Abzug der Vermögensfreibeträge) in vollem Umfang zu berücksichtigen. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, von wem das Vermögen angespart wurde.

Fundstelle(n):
BAAAJ-15517

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