Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Weitergabe der beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholten Auskunft zu Konten Dritter mit Verfügungsberechtigung des Schuldners an den Gläubiger; Inkenntnissetzung des Dritten über das Ergebnis des Ersuchens
Leitsatz
1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.
2. Die in § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO geregelte Pflicht, den Schuldner innerhalb von vier Wochen über das Ergebnis des Ersuchens im Sinne von § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Kenntnis zu setzen, ist verfassungskonform entsprechend zugunsten des Dritten anzuwenden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:240322BIZB55.21.0
Fundstelle(n): NJW 2022 S. 10 Nr. 13 NJW-RR 2022 S. 924 Nr. 13 WM 2022 S. 1216 Nr. 25 EAAAJ-15649