Erfüllung bei Urlaubsgewährung ohne Tilgungsbestimmung
Leitsatz
Stehen dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr Ansprüche auf Erholungsurlaub zu, die auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhen und für die unterschiedliche Regelungen gelten, findet § 366 BGB Anwendung, wenn die Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht zur Erfüllung sämtlicher Urlaubsansprüche ausreicht. Nimmt der Arbeitgeber dabei keine Tilgungsbestimmung iSv. § 366 Abs. 1 BGB vor, findet die in § 366 Abs. 2 BGB vorgegebene Tilgungsreihenfolge mit der Maßgabe Anwendung, dass zuerst gesetzliche Urlaubsansprüche und erst dann den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Urlaubsansprüche erfüllt werden.
Fundstelle(n): BB 2022 S. 1651 Nr. 28 DB 2022 S. 1844 Nr. 31 DStR-Aktuell 2022 S. 14 Nr. 44 NJW 2022 S. 10 Nr. 13 NJW 2022 S. 2290 Nr. 31 ZIP 2022 S. 1404 Nr. 28 GAAAJ-15683