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Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen (§ 17 Absatz 2a EStG), Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen
Bezug:
Bezug: BStBl 2010 I S. 832
Bezug: BStBl 2019 I S. 257
Bezug: BStBl 2019 II S. 213
Bezug: BStBl 2019 II S. 194
Bezug: BStBl 2015 II S. 769
Bezug: BStBl 2017 II S. 1040
Bezug: BStBl 2020 II S. 833
Bezug: BStBl 2020 II S. 831
Bezug: BStBl 2021 II S. 911
Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2019 I S. 2451) wurde § 17 Absatz 2a EStG neu eingeführt, in dem in den Sätzen 1 bis 4 nunmehr normspezifisch die Anschaffungskosten einschließlich der nachträglichen Anschaffungskosten von Anteilen i. S. v. § 17 EStG definiert werden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung von § 17 Absatz 2a EStG Folgendes:
I. Nachträgliche Anschaffungskosten
1Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören insbesondere:
offene oder verdeckte Einlagen,
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
2Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräuße...BStBl II 2019 S. 213