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EuGH Urteil v. - C-572/20

Gesetze: AEUV Art 63, EG Art 56 Abs 1, EWGRL 435/90 Art 3 Abs 1 Buchst a, KStG § 32 Abs 5 S 5, KStG § 32 Abs 5 S 2 Nr 5, KStG § 8b Abs 1

Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, Dividenden aus Beteiligungen, Mindestbeteiligung

Leitsatz

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung in der Steuergesetzgebung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Erstattung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden, die aus unterhalb der – von der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom geänderten Fassung vorgesehenen – Schwellenwerte liegenden Beteiligungen stammen und an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft ausgeschüttet werden, von dem Nachweis abhängig macht, dass die Steuer bei dieser Gesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Anteilseignern nicht angerechnet oder als Anrechnungsvortrag berücksichtigt oder abgezogen werden kann, während eine solche Bedingung für die Erstattung der Kapitalertragsteuer, die eine gebietsansässige Gesellschaft, die Einkünfte gleicher Art bezieht, entrichtet, nicht vorgesehen ist.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2022:469

Fundstelle(n):
NAAAJ-15753

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