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BGH Urteil v. - VIII ZR 279/21

Gesetze: § 134 BGB, § 398 BGB, § 556d Abs 1 BGB, § 556d Abs 2 S 5 BGB, § 556d Abs 2 S 6 BGB, § 556d Abs 2 S 7 BGB, §§ 556dff BGB, § 557a Abs 4 S 1 BGB, § 556g Abs 1 S 3 BGB vom , § 556g Abs 2 S 1 BGB vom , § 812 BGB, § 2 Abs 2 S 1 RDG vom , § 3 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG, § 1 MietBegrV BE, §§ 1ff MietBegrV BE

Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe: Aufforderung an den Vermieter zur Herabsetzung der als überhöht gerügten Miete auf den zulässigen Höchstbetrag; Fortwirkung der Rüge bei vereinbarter Staffelmiete

Leitsatz

1. Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der Fassung vom gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).

2. Bei vereinbarter Staffelmiete wirkt eine vom Mieter nach § 556g Abs. 2 BGB in der Fassung vom erhobene Rüge in der folgenden Mietstaffel fort und muss nicht wiederholt werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR279.21.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2022 S. 1092 Nr. 16
KAAAJ-15767

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