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BSG Urteil v. - B 3 P 6/20 R

Gesetze: § 140 Abs 1 S 1 SGB 11 vom , § 140 Abs 1 S 2 SGB 11 vom , § 140 Abs 2 S 1 Halbs 1 Nr 2 SGB 11 vom , § 140 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB 11 vom , § 140 Abs 2 S 3 SGB 11 vom , § 37 Abs 1 S 2 SGB 11, § 37 Abs 3 SGB 11, § 33 Abs 1 S 1 SGB 11, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG

Soziale Pflegeversicherung - Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade - Anhängigkeit einer Klage beim Übergang zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff - Zuerkennung von Pflegeleistungen ohne erneuten Leistungsantrag bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts

Leitsatz

Auf eine beim Übergang zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff noch anhängige Klage können Pflegeleistungen ohne erneuten Leistungsantrag zuzuerkennen sein, wenn die dazu berechtigende Pflegebedürftigkeit erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:170222UB3P620R0

Fundstelle(n):
AAAAJ-16135

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