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BGH Urteil v. - IX ZR 48/21

Gesetze: § 17 Abs 2 S 2 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 286 ZPO

Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Bedeutung des Zahlungsverhaltens des zahlungsunfähigen Schuldners gegenüber einem Sozialversicherungsträger für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs; Folgerung der Zahlungseinstellung aus einem einzigen Indiz; verspätete aber stets vollständige Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Leitsatz

1a. Ob das Zahlungsverhalten des zahlungsunfähigen Schuldners gegenüber einem Sozialversicherungsträger den Schluss rechtfertigt, dass der Schuldner wusste oder billigend in Kauf nahm, seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung, insbesondere der Dauer des Rückstands für einzelne Beitragsmonate, des Zeitraums, in dem rückständige Beiträge auftreten, und der Entwicklung der rückständigen Beiträge.

1b. Fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs, die bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bestanden und bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, sprechen für einen Benachteiligungsvorsatz, wenn sie nach Art, (Gesamt-)Höhe, Anzahl und Bedeutung den Schluss zulassen, dass der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Rechtshandlung erkannt oder billigend in Kauf genommen hat, diese Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig befriedigen zu können.

2. Die Zahlungseinstellung kann aus einem einzigen Indiz gefolgert werden, wenn dieses Indiz eine hinreichende Aussagekraft hat. Fehlt es an einem hinreichend aussagekräftigen einzelnen Indiz, kommt der Schluss auf eine Zahlungseinstellung nur in Betracht, wenn die Gesamtheit der Indizien die volle richterliche Überzeugung einer Zahlungseinstellung rechtfertigt.

3. Zahlt der Schuldner Sozialversicherungsbeiträge stets vollständig, aber im Wesentlichen gleichbleibend durchgängig um einen bis weniger als zwei Monate verspätet, stellt dies für sich genommen kein ausreichendes Indiz dar, um eine Zahlungseinstellung zu begründen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:280422UIXZR48.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1551 Nr. 27
DB 2022 S. 1630 Nr. 27
DStR-Aktuell 2022 S. 11 Nr. 31
GmbH-StB 2022 S. 349 Nr. 11
GmbH-StB 2022 S. 349 Nr. 11
GmbHR 2022 S. 908 Nr. 17
NJW 2022 S. 2411 Nr. 33
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2022 S. 2460
WM 2022 S. 1287 Nr. 26
ZIP 2022 S. 1341 Nr. 27
GAAAJ-16198

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