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BGH Urteil v. - IX ZR 108/20

Gesetze: § 256 AktG, § 129 Abs 1 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 814 BGB, § 817 BGB

Schenkungsanfechtung in der Insolvenz einer Aktiengesellschaft: Rechtsgrundlosigkeit von Ausschüttungen an Genussrechtsinhaber; Kenntnis für die Schuldnerin verantwortlicher Personen von einem Schneeballsystem

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.     AG, vormals F.                   AG (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin war zusammen mit anderen Gesellschaften der sogenannten     G.     auf dem unregulierten Kapitalmarkt tätig. Der Beklagte ist Inhaber von Genussrechten bei der Schuldnerin, welchen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde lagen, wonach an die Genussrechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig von Jahresüberschüssen jährlich eine Basisdividende und eine Übergewinnbeteiligung ausgeschüttet werden sollten (vgl. zum Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234). Die Jahresabschlüsse der Schuldnerin für die Jahre 2010 bis 2013 wiesen Jahresüberschüsse aus. Dementsprechend erhielt der Beklagte, entsprechend den Werten wie im Schreiben des Klägers vom 5. September 2017 zutreffend angegeben, von der Schuldnerin am 24. September 2010 eine Basisdividende in Höhe von 303,33 € und eine Übergewinnbeteiligung in Höhe von 303,33 € (insgesamt 606,66 €), am 25. August 2011 eine Basisdividende in Höhe von 1.585,06 € und eine Übergewinnbeteiligung in Höhe von 757,90 € (insgesamt 2.342,96 €), am 26. September 2012 eine Basisdividende in Höhe von 3.601,38 € und eine Übergewinnbeteiligung in Höhe von 2.282 € (insgesamt 5.883,38 €) und am 26. September 2013 eine Basisdividende in Höhe von 4.132,72 € und eine Übergewinnbeteiligung in Höhe von 3.950,95 € (insgesamt 8.083,67 €), insgesamt mithin 16.916,67 €.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:070422UIXZR108.20.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-16480

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