Haftung des Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Deliktische Vorteilsausgleichung bei einem geleasten Fahrzeug
Leitsatz
Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen. Eine rechtlich nicht abgesicherte Vorstellung des Leasingnehmers, das Fahrzeug später käuflich zu erwerben, rechtfertigt es nicht, den Nutzungsvorteil abweichend anhand der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel (Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung) zu bestimmen (Fortführung von , NJW 2022, 321).