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BGH Urteil v. - VII ZR 783/21

Gesetze: § 31 BGB, § 242 BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Haftung des Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Deliktische Vorteilsausgleichung bei einem geleasten Fahrzeug

Leitsatz

Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen. Eine rechtlich nicht abgesicherte Vorstellung des Leasingnehmers, das Fahrzeug später käuflich zu erwerben, rechtfertigt es nicht, den Nutzungsvorteil abweichend anhand der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel (Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung) zu bestimmen (Fortführung von , NJW 2022, 321).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:210422UVIIZR783.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1619 Nr. 28
NJW-RR 2022 S. 1104 Nr. 16
WM 2022 S. 1608 Nr. 33
ZIP 2022 S. 1604 Nr. 32
ZIP 2022 S. 4 Nr. 27
JAAAJ-16602

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