Wettbewerbsverstoß im Internet: Pflicht zur Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises; klare Erkennbarkeit des Grundpreises - Grundpreisangabe im Internet
Leitsatz
Grundpreisangabe im Internet
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV geht mit seiner Forderung, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, nicht über die Mindestharmonisierung der Richtlinie 98/6/EG hinaus. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAnGV konkretisiert damit lediglich das Erfordernis der klaren Erkennbarkeit des Grundpreises aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG.
2. Da der Grundpreis als Preis je Maßeinheit auf den Verkaufspreis bezogen ist, ist er nicht schon dann klar erkennbar, wenn er für sich genommen deutlich wahrnehmbar ist. Vielmehr ist er nur dann als solcher klar erkennbar, wenn er in dem Sinne in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises steht, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden kann (Fortführung von , GRUR 2009, 982 = WRP 2009, 1248 - Dr. Clauder's Hufpflege).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:190522UIZR69.21.0
Fundstelle(n): BB 2022 S. 1601 Nr. 28 NJW 2022 S. 9 Nr. 28 NJW-RR 2022 S. 1629 Nr. 23 XAAAJ-16606