Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Verjährungseinrede im Fall der unterlassenen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nur bei besonders treuwidrigem Verhalten des Schuldners
Leitsatz
Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist auch im Fall der unterlassenen Nachversicherung nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner sich in besonderer Weise treuwidrig verhalten hat.