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OFD Frankfurt/M. - S 2221a A-001-St 21

Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Realsplitting) mit Auslandsbezug

Bezug: BStBl 2019 I S. 480

Bezug: BStBl 2004 II S. 1047

I. Besteuerung beim Empfänger der Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern, soweit sie nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen werden können (sog. Korrespondenzprinzip).

Der (BStBl 2004 II S. 1047) entschieden, dass Unterhaltsleistungen an den unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger nicht steuerbar sind, wenn der Geber nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.

§ 22 Nr. 1a EStG enthält nach Auffassung des BFH eine abschließende Regelung der Besteuerung von Einkünften eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus Unterhaltsleistungen seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Kommt eine Besteuerung der Unterhaltsbezüge nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für den damit korrespondierenden Sonderausgabenabzug nicht vorliegen, kann die Steuerpflicht der Bezüge nicht auf § 22 Nr. 1 EStG gestützt werden.

II. Sonderausgabenabzug beim Unterhaltsleistenden

Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Empfänger der Leistungen ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig ist. Hat der Empfänger seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist d...BStBl 2019 I S. 480

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