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BSG Urteil v. - B 10 ÜG 4/21 R

Gesetze: § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 3 S 5 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 Halbs 1 GVG, § 200 S 1 GVG, § 200 S 2 GVG, § 201 Abs 1 GVG, § 94 S 2 SGG, § 123 SGG, § 110 Abs 1 S 1 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 202 S 2 SGG, § 291 S 1 BGB

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene Verfahrensdauer - Angemessenheitsprüfung - wertende Gesamtbetrachtung - instanzübergreifende Verrechnung der Vorbereitungs- und Bedenkzeiten - Maßgeblichkeit der Verzögerung des Gesamtverfahrens - Berücksichtigung aller vorgehenden und nachgehenden Instanzen an Landes- sowie Bundesgerichten - Ermittlung der Inaktivitätszeiten - inaktive Zeit zwischen Ladung und Termin - Zuordnung zur Vorbereitungszeit - keine pauschale Anerkennung der Zwischenmonate als Aktivmonate - Verurteilung zu Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit - Tenorierung des konkreten Zeitpunkts

Leitsatz

1. Die einer Instanz zur Verfügung stehende, nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann entschädigungsmindernd auf eine vorhergehende oder nachfolgende Instanz übertragen werden.

2. Monate zwischen der Ladung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung sind von der Vorbereitungs- und Bedenkzeit umfasst, wenn in ihnen keine nach außen erkennbare verfahrensfördernde Aktivität des Ausgangsgerichts erfolgt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:240322UB10UEG421R0

Fundstelle(n):
QAAAJ-16737

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