Gesetze: § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a SGB 2 vom , § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b SGB 2 vom , § 23 Abs 3 SGB 12, § 23 Abs 3a SGB 12, § 23 Abs 3 S 1 SGB 12 vom , § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU 2004, § 2 Abs 2 Nr 1a FreizügG/EU 2004, § 2 Abs 3 S 1 Nr 2 FreizügG/EU 2004, Art 7 Abs 3 Buchst b EGRL 38/2004, Art 7 Abs 3 Buchst c EGRL 38/2004, Art 24 Abs 2 EGRL 38/2004, Art 4 EGV 883/2004, Art 1 EuFürsAbk, EUGrdRCh, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 44 SGB 10, § 75 Abs 2 Alt 2 SGG
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - kein anderes Aufenthaltsrecht - Arbeitnehmerstatus - geringfügige Beschäftigung - Fortwirkung des Arbeitnehmerstatus bei Tätigkeit von mehr als einem Jahr - keine Addition von Beschäftigungszeiten bei Unterbrechung von mehr als sechs Monaten - Verfassungs- und Europarechtskonformität - sozialgerichtliches Verfahren - unechte notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers - Härtefallregelung des § 23 Abs 3 S 6 SGB 12 - EuFürsAbk - Inländergleichbehandlung - Zugunstenverfahren - Prozessökonomie)
Leitsatz
1. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Ausländer, die über kein Aufenthaltsrecht oder nur ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche verfügen und denen eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich sowie zumutbar ist, von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind.
2. Ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers als Arbeitnehmer kann nicht auf Beschäftigungszeiten gestützt werden, die zeitlich vor einer länger als sechs Monate andauernden Arbeitslosigkeit liegen.