Patentnichtigkeitssache: Öffentliche Zugänglichkeit gewonnener Erkenntnisse bei gewerblicher Entwicklungs- oder Erprobungstätigkeit; öffentliche Zugänglichkeit von nicht dem Begriff des Geschäftsgeheimnisses unterfallenden Informationen - Oberflächenbeschichtung
Leitsatz
Oberflächenbeschichtung
1. Bei gewerblicher Entwicklungs- oder Erprobungstätigkeit, bei der ein betriebliches Interesse daran besteht, die dabei entstehenden Kenntnisse nicht nach außen dringen zu lassen, ist im Regelfall und ohne Hinzutreten besonderer Umstände die öffentliche Zugänglichkeit der gewonnenen Kenntnisse zu verneinen. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Kenntnisse nur solchen Personen zugänglich sind, die an dieser Entwicklungs- und Erprobungstätigkeit beteiligt sind, aber auch dann, wenn die Herstellung oder einzelne Herstellungsschritte auf Dritte übertragen werden (Bestätigung von , Rn. 34; Urteil vom - X ZR 137/94, MittdtschPatAnw 1999, 362, juris Rn. 35 - Herzklappenprothese).
2. Informationen, die nicht unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG fallen, sind nicht ohne weiteres als der Öffentlichkeit zugänglich im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG anzusehen.