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BFH Beschluss v. - II B 89/21

Gesetze: FGO § 6; FGO § 119 Nr. 1; FGO § 115 Abs 2 Nr 3

Einzelrichterbeschluss

Leitsatz

1. NV: Ein Beschluss, mit dem der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wird, muss den Einzelrichter nicht namentlich benennen. Die Bestimmung im Mitwirkungsplan des Senats reicht aus.

2. NV: Ist ein solcher Beschluss ergangen, bleibt die Übertragung auf den Ein-zelrichter auch bei Änderungen des Mitwirkungsplans bestehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.300522.IIB89.21.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 907 Nr. 9
NJW 2022 S. 10 Nr. 30
MAAAJ-16974

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