1. NV: Ein durch letztwillige Verfügung eingesetzter Erbe erlangt Kenntnis von dem Erwerb, wenn er zuverlässig erfahren und somit Gewissheit erlangt hat, dass der Erblasser ihn durch eine wirksame letztwillige Verfügung zum Erben eingesetzt hat. Dies ist in der Regel mit Eröffnung des Testaments der Fall.
2. NV: Wird durch gerichtliche Entscheidung die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung festgestellt, hat spätestens mit diesem Zeitpunkt der darin ausgewiesene Erbe sichere Kenntnis von seiner Einsetzung. Ob die Gerichtsentscheidung mit Rechtsmitteln anfechtbar ist oder tatsächlich angefochten wird, ist für die Kenntnis i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO unerheblich.
Fundstelle(n): AO-StB 2022 S. 244 Nr. 8 ErbStB 2022 S. 254 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2022 S. 2182 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2022 S. 879 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2022 S. 879 UVR 2022 S. 304 Nr. 10 WAAAJ-16975