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BFH Urteil v. - IX R 19/20 BStBl 2023 II S. 18

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1, EStG § 17 Abs 2, EStG § 17, EStG § 17, EStG § 52 Abs 1 S 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 3 Abs 1

Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens: Kein Veräußerungsverlust wegen Ansatzes des gemeinen Werts der Anteile bei Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle

Leitsatz

1. Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft sind bei der Bestimmung der relevanten Beteiligungsquote i.S. des § 17 EStG nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von , BFH/NV 1998, 691).

2. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist von den tatsächlichen Anschaffungskosten auszugehen; der Ansatz des gemeinen Werts der Beteiligung im Zeitpunkt des Erreichens der Relevanzschwelle kommt nicht in Betracht (vgl. ständige Rechtsprechung). Dies gilt auch für § 17 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung.

3. Verfassungsrechtlich gebotener Vertrauensschutz nach Maßgabe des , 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86) setzt u.a. voraus, dass die bis zum entstandenen Wertsteigerungen im Falle einer Veräußerung nach dem auch im Zeitpunkt der Veräußerung nach der bis zum geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Ist das nicht der Fall, beruht die rückwirkende Verstrickung der Wertsteigerungen nicht auf der (dem Gesetzgeber zurechenbaren) Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle, sondern —wie hier— auf dem (der Sphäre des Steuerpflichtigen zurechenbaren) Hineinwachsen in die Wesentlichkeit; Vertrauensschutz ist insoweit nicht geboten.

4. Ist verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz geboten, werden die bis zum entstandenen Wertsteigerungen vom steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn abgezogen und insoweit von der Besteuerung ausgenommen. Gegebenenfalls wird der Veräußerungsgewinn bis auf Null gemindert.

5. Verluste, die sich ergeben, wenn der gemeine Wert der Anteile am dem Veräußerungserlös gegenübergestellt wird, sind nicht steuerbar.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:U.050422.IXR19.20.0

Fundstelle(n):
BStBl 2023 II Seite 18
BFH/NV 2022 S. 977 Nr. 9
BFH/PR 2022 S. 262 Nr. 10
DB 2022 S. 1744 Nr. 30
DStR 2022 S. 1363 Nr. 27
DStRE 2022 S. 892 Nr. 14
EStB 2022 S. 287 Nr. 8
ErbStB 2022 S. 260 Nr. 9
FR 2022 S. 949 Nr. 20
GStB 2022 S. 37 Nr. 12
GmbH-StB 2022 S. 232 Nr. 8
GmbHR 2022 S. 1106 Nr. 20
KÖSDI 2022 S. 22835 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2022 S. 1952
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2022 S. 592
VAAAJ-16984

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