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BGH Urteil v. - VI ZR 804/20

Gesetze: § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 31 BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Streitgegenstand in einem sog. Dieselfall: Voraussetzungen der Einführung eines weiteren Streitgegenstands durch den Kläger; Ableitung des Schadensersatzbegehrens aus einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Software-Updates als anderer Streitgegenstand

Leitsatz

1. Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt.

2. Leitet ein Fahrzeugkäufer sein Schadensersatzbegehren in einem sog. Dieselfall zusätzlich aus einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Software-Updates ab, handelt es sich gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeugerwerb um einen anderen Klagegrund und damit um einen anderen Streitgegenstand.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:310522UVIZR804.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 9 Nr. 30
NJW-RR 2022 S. 1071 Nr. 15
VAAAJ-17058

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