Gesetze: Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 64 EuPatÜbk
Nichtigkeit eines europäischen Patents: Erreichung der mit einer Zweckangabe beabsichtigten Funktion durch externe Software
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 178 232 (Streitpatents), das am 7. August 2008 unter Inanspruchnahme der Priorität einer japanischen Patentanmeldung vom 8. August 2007 angemeldet worden ist und eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zum Zuordnen und Senden eines Sondierungsreferenzsignals (Sounding Reference Signal) in einem mobilen Kommunikationssystem betrifft.