Gesetze: § 12 Abs 1 SGB 5, § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 39 Abs 1 S 3 SGB 5, § 107 Abs 1 SGB 5, § 108 Nr 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 17b Abs 1 KHG, § 2 Abs 1 S 1 KHEntgG, § 2 Abs 2 S 1 KHEntgG, § 2 Abs 2 S 2 Nr 2 KHEntgG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 8 Abs 1 S 4 Nr 1 KHEntgG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, Anl 1 Teil a Nr I39Z KFPVbg 2010
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - vom Krankenhaus veranlasste Leistung eines Dritten - Zurechnung zu den allgemeinen Krankenhausleistungen - keine regelmäßige und planvolle Auslagerung wesentlicher vom Versorgungsauftrag umfasster Leistungen auf Dritte - Vorhaltung der räumlichen, apparativen und personellen Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche
Leitsatz
1. Die Zurechnung der vom Krankenhaus veranlassten Leistungen eines Dritten zu den allgemeinen Krankenhausleistungen erlaubt es nicht, dass das Krankenhaus wesentliche der vom Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind.
2. Für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche wie Fachabteilungen, Zentren, Fachprogramme et cetera hat das Krankenhaus die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten.