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FG München  v. - 15 K 2731/18

Gesetze: DSGVO Art. 15, AO § 32c Abs. 1 Nr. 1, AO § 32a Abs. 1

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gewährt keine Einsicht in bzw. Kopie von Verwaltungsdokumenten

Leitsatz

Der Anspruch auf Auskunft aus Art. 15 DSGVO gewährt keine Akteneinsicht und auch keinen Anspruch auf Überlassung einer Kopie der Verwaltungsakte.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
HAAAJ-17174

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