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BGH Urteil v. - VIII ZR 287/20

Gesetze: § 134 BGB, § 306 BGB, § 24 Abs 4 S 1 AVBFernwärmeV vom , § 24 Abs 4 S 2 AVBFernwärmeV vom , Art 6 Abs 1 EWGRL 13/93

Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen: Erforderlichkeit der Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens; Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt bei Preisänderungsklauseln zum Arbeitspreis; Wiederherstellung eines Gleichgewichts der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch die sog. Dreijahreslösung

Leitsatz

1. Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten, nicht. Diese Gesichtspunkte können allerdings für die Prüfung der inhaltlichen Angemessenheit von gegenüber den Endkunden verwendeten Preisänderungsklauseln nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV von Bedeutung sein.

2. Anders als eine Preisänderungsklausel zum Grund- oder Bereitstellungspreis, mit dem die langfristigen Investitions- und Vorhaltekosten des Versorgers abgegolten werden, die sich grundsätzlich unabhängig von den Verhältnissen am Wärmemarkt entwickeln, muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vom Kunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom - VIII ZR 295/20, juris Rn. 29 f.).

3. Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung und Fortführung der , NJW 2013, 991 Rn. 33 ff. und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23, 38).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:010622UVIIIZR287.20.0

Fundstelle(n):
WM 2023 S. 842 Nr. 17
ZIP 2022 S. 1494 Nr. 30
ZIP 2022 S. 5 Nr. 28
YAAAJ-17206

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