Nichtanrechnung der im Ausland gezahlten Steuern wegen fehlender Doppelbesteuerung ist keine Sachunbilligkeit
Leitsatz
Den Erlaß der Steuer rechtfertigende sachliche Billigkeitsgründe liegen nicht vor, wenn die Steuerpflichtige nach Bruttofrachteinnahmen bemessene ausländische Steuern, die bei der Einkommensermittlung gemäß § 12 Nr. 2 KStG nicht abziehbar sind, nicht auf die deutsche Körperschaftsteuer anrechnen kann (§ 19a KStG, § 34c EStG), weil die entsprechende Tätigkeit im Ausland verlustbringend war und es daher mangels einer Belastung durch die Körperschaftsteuer an einer Doppelbesteuerung fehlt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 271 UAAAA-90837