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BFH Beschluss v. - II B 56/21

Gesetze: DS GVO Art. 15; FGO § 6; FGO § 71 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 1; FGO § 124 Abs. 2; ZPO § 295 Abs. 1

Pflicht zur Vorlage der den Streitfall betreffenden Akten

Leitsatz

NV: Ist ein Auskunftsanspruch streitig, gehört zu den den Streitfall betreffenden Akten derjenige Verwaltungsvorgang, der die behördliche Bearbeitung des Auskunftsanspruchs betrifft.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.300522.IIB56.21.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 905 Nr. 9
QAAAJ-17346

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