Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit – Einstellung des „bisherigen“ (originär gewerblichen) Betriebs trotz Fortführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in dem „neuen“ (vermögensverwaltenden) Betrieb
1. Ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit erzielte Veräußerungsgewinn einer GmbH & Co. KG nach § 7 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, beurteilt sich danach, ob der „bisherige“ und der „neue“ Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind. Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG maßgeblich sind.
2. Die Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in den „neuen“ Betrieb steht der Einstellung des „bisherigen“ Betriebs nicht entgegen. Der Gewinn aus der Veräußerung des bisher originär gewerblichen Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG ist daher nicht bereits dann dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem neuen vermögensverwaltenden Geschäftsbereich der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird (Änderung der Rechtsprechung).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2022:U.100222.IVR6.19.0
Fundstelle(n): BStBl 2023 II Seite 756 BB 2022 S. 1685 Nr. 29 BFH/NV 2022 S. 991 Nr. 9 BFH/PR 2022 S. 274 Nr. 10 DStR 2022 S. 1419 Nr. 28 DStRE 2022 S. 952 Nr. 15 EStB 2022 S. 281 Nr. 8 FR 2022 S. 773 Nr. 16 GmbH-StB 2022 S. 272 Nr. 9 GmbHR 2022 S. 1213 Nr. 22 IWB-Kurznachricht Nr. 15/2022 S. 579 KÖSDI 2022 S. 22840 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2022 S. 2025 StBp 2023 S. 199 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2022 S. 595 ZIP 2022 S. 1484 Nr. 30 UAAAJ-17349