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BFH Urteil v. - V R 2/22 (V R 6/18) BStBl 2023 II S. 460

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a; MwStSystRL Art. 122

Bedeutung des Neutralitätsgrundsatzes für Steuersatzermäßigungen

Leitsatz

1. Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 MwStSystRL einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, kann dessen Anwendungsbereich anhand der KN auf bestimmte Kategorien von Lieferungen von Brennholz begrenzen, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt A vom  - C-515/20, EU:C:2022:73 - Änderung der Rechtsprechung).

2. Daher können Holzhackschnitzel auch dann nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Dem steht das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz austauschbar sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:U.210422.VR2.22.0

Fundstelle(n):
BStBl 2023 II Seite 460
BFH/NV 2022 S. 1019 Nr. 9
RAAAJ-17350

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