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BFH Urteil v. - VI R 2/20

Gesetze: EStG § 35a

Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen

Leitsatz

1. Pflege- und Betreuungsleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG sind insbesondere Maßnahmen der unmittelbaren Pflege am Menschen (betreffend Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung (wie einkaufen, kochen und reinigen der Wohnung).

2. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.

3. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:U.120422.VIR2.20.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1686 Nr. 29
BFH/NV 2022 S. 982 Nr. 9
BFH/PR 2022 S. 270 Nr. 10
DStR 2022 S. 1416 Nr. 28
DStRE 2022 S. 951 Nr. 15
EStB 2022 S. 293 Nr. 8
FR 2022 S. 810 Nr. 17
GStB 2022 S. 33 Nr. 11
KÖSDI 2022 S. 22841 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2022 S. 2024
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2022 S. 595
BAAAJ-17351

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