Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern: Reichweite des Tatbestandsmerkmals "bei der Wahrnehmung seines Mandates"; Berufung des Abgeordneten auf seinen Status; Ausnutzung von Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive
Leitsatz
1. Das in § 108e Abs. 1 und 2 StGB normierte Tatbestandsmerkmal "bei der Wahrnehmung seines Mandates" ist dahin zu verstehen, dass die Mandatstätigkeit als solche, nämlich das Wirken des Abgeordneten im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Parlamentsmitgliedern besetzten Kommissionen, erfasst ist.
2. Allein die zwischen den Beteiligten vereinbarte Berufung des Abgeordneten auf seinen Status zur Beeinflussung von Behördenentscheidungen bei außerparlamentarischen Betätigungen im Interesse eines Privatunternehmers und ohne Vorgabe, im Auftrag des Parlaments zu handeln, vermag eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern nicht zu begründen.
3. Ebenso wenig genügt es, wenn der Abgeordnete dazu die in dieser Funktion geknüpften Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive ausnutzen oder sich seiner Amtsausstattung bedienen soll.