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BFH Urteil v. - I R 145/70 BStBl 1973 II S. 660

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1DBA Italien Art. 7 Abs. 1

Ein Textdichter übt seine Tätigkeit dort aus, wo sich die schöpferische Leistung (Verfassen des Textes) vollzieht

Leitsatz

Für die Frage, wo ein Textdichter seine Tätigkeit ausübt, kommt es entscheidend darauf an, wo sich die schöpferische Leistung (das Verfassen der Texte) vollzieht, und weniger darauf, wo diese vorbereitet und wo sie verwertet wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 660
YAAAA-90879

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