Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege - ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe - Zuständigkeitsabgrenzung
Leitsatz
Versicherte verlieren ihren nach der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Eingliederungshilfe grundsätzlich gegebenen Anspruch auf einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege gegen die Krankenkasse nicht dadurch, dass ihnen ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden, wenn diese weder einer stationären Versorgung gleichstehen noch die Leistungsinhalte von Behandlungspflege und Eingliederungshilfe weitestgehend deckungsgleich sind.