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BFH Urteil v. - X R 14/19 BStBl 2022 II S. 805

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 4; AO § 12

Betriebsstättenbegriff nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht

Leitsatz

1. Wird der Gewerbetreibende an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Auftraggebers fortdauernd tätig, so liegt eine Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in der bis zum Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann vor, wenn der Gewerbetreibende zugleich über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

2. Das —ungeschriebene— Erfordernis eines nachhaltigen und fortdauernden Aufsuchens der Betriebsstätte zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit durch den Unternehmer (Merkmal der Dauerhaftigkeit) setzte nach der bis 2013 geltenden Rechtslage keine bestimmte vertragliche Mindestlaufzeit voraus.

3. Nach der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 prägenden Grundentscheidung wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits-(vertrag-) oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt (vgl. , BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 19).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:U.160222.XR14.19.0

Fundstelle(n):
BStBl 2022 II Seite 805
BFH/NV 2022 S. 966 Nr. 9
BFH/PR 2022 S. 258 Nr. 10
DB 2022 S. 2002 Nr. 34
DStR 2022 S. 1474 Nr. 29
DStRE 2022 S. 951 Nr. 15
EStB 2022 S. 324 Nr. 9
GStB 2022 S. 33 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2022 S. 592
RAAAJ-17953

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