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FG Münster Urteil v. - 13 K 2495/20 F

Gesetze: AO § 129

Offenbare Unrichtigkeit

Offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhaftem Dateneintrag durch den Sachbearbeiter

Leitsatz

Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO liegt dann vor, wenn der Sachbearbeiter des Finanzamts bei der Dateneingabe zur Erzeugung eines Gewinnfeststellungsbescheids im Sachbereich 14 unter der Kz. 702 (Zeile: laufende Einkünfte nach § 15a EStG) fehlerhaft den Wert 0 € eingibt, sofern er bei dem Eintrag keine rechtliche Prüfung des § 15a EStG vorgenommen hat.

Fundstelle(n):
LAAAJ-18162

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