Gesetze: Art 54 EuPatÜbk, Art 83 EuPatÜbk, Art 100 Buchst b EuPatÜbk, Art 123 EuPatÜbk, Art 138 EuPatÜbk
Nichtigkeitsverfahren gegen ein mit Wirkung für die Bundesrepublik erteiltes Europäisches Patent: Ausführbarkeit einer Erfindung - Kinderrückhaltesystem
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 161 160 (Streitpatents), das am 7. September 2009 unter Inanspruchnahme einer norwegischen Priorität vom 8. September 2008 angemeldet worden ist und ein Kinderrückhaltesystem betrifft. Patentanspruch 1, auf den zehn weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: