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BAG Beschluss v. - 4 ABR 25/21

Gesetze: § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 12 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XI Nr 2 Vorbem 1 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XI Nr 2 Entgeltgr P10 Fallgr 1 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XI Nr 2 Entgeltgr P12 Fallgr 1 TVöD

Tätigkeitsmerkmale für Leitende Beschäftigte in der Pflege

Leitsatz

Für die Eingruppierung von Leitenden Beschäftigten in der Pflege (Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA) gehen die Tarifvertragsparteien von einem "regelmäßig" mehrstufigen Organisations- und Leitungsmodell - Bereich/Abteilung, Station, Gruppe/Team - aus. Die Tätigkeitsmerkmale für die Leitenden Beschäftigten sind unabhängig davon anzuwenden, ob alle Hierarchieebenen vollständig vorgehalten werden. Ist dies nicht der Fall, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Leitungsebenen im Betrieb vorhanden sind.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2022:270422.B.4ABR25.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1971 Nr. 35
YAAAJ-18457

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