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BGH Urteil v. - IV ZR 253/20

Gesetze: § 203 Abs 2 S 1 VVG, § 208 S 1 VVG, § 8b Abs 1 MB/KK 2009, § 8b Abs 2 MB/KK 2009, § 306 Abs 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB

Private Krankenversicherung: Wirksamkeit einer Prämienanpassung für den Fall einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen; inhaltliche Trennbarkeit der Teilklauseln

Leitsatz

§ 8b Abs. 2 MB/KK 2009 weicht entgegen § 208 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG ab und ist daher unwirksam. Dies lässt die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 sowie einer Tarifbedingung, wonach beim Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5% eine Prämienanpassung ermöglicht, unberührt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:220622UIVZR253.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 3358 Nr. 46
IAAAJ-18458

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