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BGH Urteil v. - VIa ZR 680/21

Gesetze: § 31 BGB, § 194 Abs 1 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 826 BGB, § 852 S 1 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs gegen den Hersteller: Vermögensverschiebung vom geschädigten Erwerber zum Hersteller im Fall der Beteiligung eines weiteren Zwischenhändlers; Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung; Rechtsschadensersatzanspruch

Leitsatz

1. Die Beteiligung eines weiteren, im EU-Ausland ansässigen Zwischenhändlers neben dem inländischen Händler und Verkäufer schließt eine Vermögensverschiebung vom geschädigten Erwerber zum Hersteller eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs im Sinne von §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht aus. Erforderlich ist jedoch, dass der Fahrzeugerwerb durch den geschädigten Erwerber zu einem korrespondierenden Vermögenszuwachs beim Hersteller geführt hat. Das kommt nur dann in Betracht, wenn weder der inländische Händler noch der ausländische Zwischenhändler das Fahrzeug zuvor unabhängig von der Bestellung des Geschädigten auf eigene Kosten und eigenes Absatzrisiko erworben haben (Fortführung von VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 27 f.).

2. Zur Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung in einem sogenannten Dieselfall.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:130622UVIAZR680.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1409 Nr. 25
BB 2022 S. 1793 Nr. 32
NJW-RR 2022 S. 1251 Nr. 18
WM 2022 S. 1604 Nr. 33
ZIP 2022 S. 1756 Nr. 35
SAAAJ-18459

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