Kindergeld; Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der berufsbegleitenden Zweitausbildung
Leitsatz
1. Für die im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durchzuführende Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) ist das Berufsziel des Kindes nur im Rahmen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten zu würdigen. Für die Frage, ob die Berufstätigkeit oder die Ausbildung im Vordergrund steht, kommt dem Berufsziel keine weitere Bedeutung zu.
2. Der Umstand, dass der erste Ausbildungsabschnitt eine abgeschlossene Qualifikation darstellt, schließt nicht aus, dass dieser Ausbildungsabschnitt mit weiteren Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden kann.
3. Die im Senatsurteil vom - III R 26/18 (BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14 ff.) genannten Kriterien für die Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) stellen keinen abschließenden Katalog dar.
Fundstelle(n): BStBl 2022 II Seite 678 BB 2022 S. 1750 Nr. 31 BFH/NV 2022 S. 1004 Nr. 9 BFH/PR 2022 S. 269 Nr. 10 DStR 2022 S. 1604 Nr. 31 DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 30 DStRE 2022 S. 1014 Nr. 16 EStB 2022 S. 334 Nr. 9 GStB 2022 S. 38 Nr. 12 NJW 2022 S. 2494 Nr. 34 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2022 S. 636 wistra 2022 S. 6 Nr. 9 ZAAAJ-18503