Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - III R 22/21 BStBl 2022 II S. 678

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2, 3; EStG §§ 62 ff.

Kindergeld; Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der berufsbegleitenden Zweitausbildung

Leitsatz

1. Für die im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durchzuführende Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) ist das Berufsziel des Kindes nur im Rahmen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten zu würdigen. Für die Frage, ob die Berufstätigkeit oder die Ausbildung im Vordergrund steht, kommt dem Berufsziel keine weitere Bedeutung zu.

2. Der Umstand, dass der erste Ausbildungsabschnitt eine abgeschlossene Qualifikation darstellt, schließt nicht aus, dass dieser Ausbildungsabschnitt mit weiteren Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden kann.

3. Die im Senatsurteil vom  - III R 26/18 (BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14 ff.) genannten Kriterien für die Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) stellen keinen abschließenden Katalog dar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:U.070422.IIIR22.21.0- 6 -

Fundstelle(n):
BStBl 2022 II Seite 678
BB 2022 S. 1750 Nr. 31
BFH/NV 2022 S. 1004 Nr. 9
BFH/PR 2022 S. 269 Nr. 10
DStR 2022 S. 1604 Nr. 31
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 30
DStRE 2022 S. 1014 Nr. 16
EStB 2022 S. 334 Nr. 9
GStB 2022 S. 38 Nr. 12
NJW 2022 S. 2494 Nr. 34
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2022 S. 636
wistra 2022 S. 6 Nr. 9
ZAAAJ-18503

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank