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BGH Beschluss v. - XII ZB 584/18

Gesetze: § 25 VersAusglG, § 30 Abs 2 VersAusglG

Versorgungsausgleichssache: Wirksamkeit der Bestimmungen in einer Versorgungsordnung über den Zugang zur Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

Leitsatz

Bestimmungen in einer Versorgungsordnung, welche den Zugang zur Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung von der Vorlage einer rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung abhängig machen und die Fälligkeit der Teilhabeansprüche auf den Ablauf des Monats herausschieben, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung Kenntnis erlangt (Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG), sind insoweit unwirksam, als sie dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auch in solchen Fällen entgegengehalten werden sollen, in denen der verstorbene ausgleichspflichtige Ehegatte keine versorgungsberechtigte Witwe oder keinen versorgungsberechtigten Witwer hinterlassen hat und der Versorgungsträger des Schutzes von § 30 VersAusglG nicht bedarf.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:220622BXIIZB584.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 8 Nr. 33
NJW-RR 2022 S. 1159 Nr. 17
AAAAJ-18559

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