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BVerwG Urteil v. - 6 C 3/21, 6 C 3/21 (6 C 6/18)

Gesetze: § 14 Abs 1 S 2 BBankG, Art 2 Abs 1 AEUV, Art 3 Abs 1 Buchst c AEUV, Art 128 Abs 1 S 3 AEUV, Art 133 AEUV, Art 3 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 10 S 2 EGV 974/98, Art 16 Abs 1 S 3 ESZB/EZBSaProt, RdFunkBeitrStVtr HE

Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung einer öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalt

Leitsatz

1. Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten greift in die ausschließliche Regelungskompetenz der Europäischen Union im Bereich der Währungspolitik im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV ein und ist daher nicht anwendbar.

2. Der in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks vorgesehene Ausschluss der Barzahlung verstößt insoweit gegen Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des ESZB und der EZB und Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98, als diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mangels einer Ausnahmeregelung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

3. Der Barzahlungsausschluss in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist mangels einer Ausnahmeregelung für diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

4. § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist übergangsweise bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:270422U6C3.21.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-18628

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