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BVerwG Urteil v. - 6 C 2/21, 6 C 2/21 (6 C 5/18)

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung im räumlichen Zuständigkeitsbereich der beklagten öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt. Bis einschließlich März 2015 zahlte er die Rundfunkbeiträge mittels Banküberweisung. Hinsichtlich der Beiträge für das zweite Quartal 2015 wandte sich der Kläger nach einer Zahlungserinnerung an den Beklagten und bat um Mitteilung, wo er den Rundfunkbeitrag an seinem Wohnort in bar bezahlen könne. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 13. August 2015 darauf hin, dass der Rundfunkbeitrag gemäß § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung bargeldlos zu zahlen sei. Nach Ausbleiben der Zahlung setzte er mit Bescheid vom 1. September 2015 für das zweite Quartal 2015 einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 52,50 € und einen Säumniszuschlag von 8,00 € fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2016 zurück. Mit seiner am 19. April 2016 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2016 aufzuheben. Hilfsweise hat er beantragt, festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, schon eingeforderte oder noch einzufordernde Rundfunkbeiträge jedenfalls solange verzugsfrei nicht an den Beklagten zu leisten, wie dieser ihm keine von sonstigen Transaktionskosten freie Möglichkeit eröffnet und benennt, Beitragszahlungen in bar an ihn zu zahlen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:270422U6C2.21.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-18629

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