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BFH Urteil v. - VI R 137/72 BStBl 1974 II S. 633

Gesetze: EStG 1958 § 10 Abs. 1 Nr. 2bEStG 1958 § 10 Abs. 2 Nr. 1EStG 1967 § 52 Abs. 7 Nr. 2

Sonderausgabenabzug von Beiträgen, die nach Eintritt in einen von einem anderen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gegen laufenden Beitrag fällig werden

Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger, der mit Zustimmung des Versicherers als Versicherungsnehmer in einen von einem anderen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gegen laufende Beitragsleistung eintritt, kann die Beiträge, die nach seinem Eintritt fällig werden, nach Maßgabe der für diesen Vertrag geltenden steuerlichen Vorschriften als Sonderausgaben abziehen. Der Eintritt gilt nicht als Abschluß eines neuen Vertrages.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 633
RAAAA-90984

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