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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 9 SO 136/19

Die Kläger sind die Erben des am 00.10.2019 verstorbenen, seit 2014 verwitweten ursprünglichen Klägers E. B. (E.B.) und begehren als dessen Rechtsnachfolger Hilfe zur Pflege in Form der Kostenübernahme für eine stationäre Versorgung von E.B. Umstritten ist zwischen den Beteiligten der Einsatz eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvermögens iHv 5.000 € als anspruchsausschließendes Vermögen.

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Fundstelle(n):
RAAAJ-18805

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