Verfahrensdauer von Klagen in Steuerberaterprüfungssachen; Krankheit eines Richters und Verzögerung des Verfahrens
Leitsatz
1. Die Angemessenheit der Dauer eines Klageverfahrens zur Überprüfung von Ergebnissen der Steuerberaterprüfung ist schon aufgrund der hohen Bedeutung und Grundrechtsrelevanz für den Betroffenen und der besonderen Eilbedürftigkeit einzelfallbezogen zu betrachten. Die für den Regelfall finanzgerichtlicher Klageverfahren geltende Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Klageeingang mit der Bearbeitung beginnt und diese nicht mehr nennenswert unterbricht, ist hier nicht anwendbar.
2. Wenn der Verfahrensbeteiligte aufgrund einer Sachstandsanfrage eines anderen Verfahrensbeteiligten zunächst die Reaktion des Gerichts abwartet, kann die Verzögerungsrüge im Einzelfall auch mehr als gut sechs Monate zurückwirken.
3. Die Erkrankung eines Richters kann nur eine kurzfristige Verzögerung rechtfertigen; grundsätzlich sind die nach den Regelungen über die Geschäftsverteilung zur Vertretung berufenen Richter zur Förderung des Verfahrens verpflichtet (Anschluss an , BayVBL 2014, 149, Rz 44).
Fundstelle(n): BStBl 2023 II Seite 38 AO-StB 2022 S. 282 Nr. 9 BB 2022 S. 1813 Nr. 32 BFH/NV 2022 S. 1123 Nr. 10 BFH/PR 2022 S. 331 Nr. 11 DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 31 DStRE 2022 S. 1132 Nr. 18 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2022 S. 640 DAAAJ-18947