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BGH Urteil v. - I ZR 141/20

Gesetze: § 242 BGB, § 254 Abs 2 S 1 Alt 2 BGB, Art 5 Abs 1 EGRL 29/2001, § 2 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 2 Nr 2 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 19a UrhG, § 31 Abs 1 UrhG, § 31 Abs 2 UrhG, § 31 Abs 3 UrhG, § 31 Abs 5 UrhG, § 44a Nr 1 UrhG, § 44a Nr 2 UrhG, § 87a Abs 1 S 1 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 97 Abs 2 S 1 UrhG, § 97a Abs 3 S 1 UrhG, § 101 Abs 1 UrhG, § 101a Abs 1 UrhG, § 101a Abs 2 UrhG, § 256 Abs 1 ZPO, § 287 Abs 1 ZPO

Reichweite urheberrechtlicher Auskunftsansprüche von Verwertungsgesellschaften - Elektronischer Pressespiegel II

Leitsatz

Elektronischer Pressespiegel II

1. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch, der auf die Ausforschung der tatsächlichen Grundlagen und Beweismittel für etwaige Ansprüche gerichtet ist, besteht nicht. Der auf spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen wie § 19 MarkenG oder § 101 UrhG gestützte Auskunftsanspruch ist ebenso wie der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch seinem Inhalt nach vielmehr grundsätzlich auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, das heißt über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen beschränkt, die ihr im Kern gleichartig sind. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht auch über mögliche andere Verletzungsfälle, da dies darauf hinausliefe, unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln der Ausforschung Tür und Tor zu öffnen ((Bestätigung der st. Rspr.; vgl. zuletzt , GRUR 2013, 1235 [juris Rn. 21] - Restwertbörse II).

2. Der vom Bundesgerichtshof einer Verwertungsgesellschaft zugebilligte weitergehende Anspruch auf sogenannte Grundauskunft, der nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise auch dann bestehen kann, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. , BGHZ 95, 274 [juris Rn. 34] - GEMA-Vermutung I und Urteil vom - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285 [juris Rn. 15] - GEMA-Vermutung II), liegt in den Besonderheiten begründet, die die Rechtsdurchsetzung durch Verwertungsgesellschaften kennzeichnen. Eine entsprechende Anwendung zugunsten von Rechtsinhabern, die über eine große Anzahl an gleichartige Werke betreffenden Rechten verfügen, von denen nachweisbar mehrere Werke von dem Verletzer unerlaubt verwendet worden sind, kommt nicht in Betracht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:280722UIZR141.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 3422 Nr. 47
NJW 2022 S. 3436 Nr. 47
XAAAJ-19571

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