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BGH Urteil v. - I ZR 97/21

Gesetze: Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 28 Abs 2 S 1 GG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Betriebs eines kommunales Internetportals - dortmund.de

Leitsatz

dortmund.de

1. Die Bezugnahme im Klageantrag auf ein zu den Akten gereichtes digitales Speichermedium, auf dem ein Telemedienangebot als konkrete Verletzungsform dokumentiert ist, kann zur Konkretisierung eines Unterlassungsantrags gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichen.

2. Die Marktverhaltensregelung des aus der Institutsgarantie der Presse gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse schützt auch vor Substitutionseffekten kommunaler Online-Informationsangebote, die dazu führen, dass die private Presse ihre besondere Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen nicht mehr erfüllen kann.

3. Bei Online-Informationsangeboten, die nach ihren technischen Gegebenheiten nicht den für Druckerzeugnisse bestehenden Kapazitätsbeschränkungen unterliegen, ist das quantitative Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Beiträgen für die erforderliche wertende Gesamtbetrachtung der Publikation regelmäßig weniger aussagekräftig als bei Printmedien. Für die Gesamtbetrachtung kann deshalb bedeutsam sein, ob gerade die das Gebot der Staatsferne verletzenden Beiträge das Gesamtangebot prägen (Weiterführung von , GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:140722UIZR97.21.0

Fundstelle(n):
ZIP 2023 S. 1315 Nr. 24
BAAAJ-19574

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