Zuständigkeit von Familienkassen für das Erhebungsverfahren
Leitsatz
1. NV: Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (hier: Erlass einer Kindergeldrückforderung) bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712).
2. NV: Lehnt die hiernach unzuständige Familienkasse einen Erlassantrag ab, so hat sie die Kosten des anschließenden finanzgerichtlichen Verfahrens und des Revisionsverfahrens auch insoweit zu tragen, als der Kläger ohne Erfolg die Verpflichtung zum Erlass begehrt hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2022:U.070422.IIIR4.21.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2022 S. 1069 Nr. 10 NJW 2022 S. 10 Nr. 35 IAAAJ-19589