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Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen
Bezug:
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In dem Bezugserlass wurde auf anhängige Revisionsverfahren nach dem , Stadion Amsterdam, hingewiesen. Aussetzung der Vollziehung war unter Hinweis auf den , nicht zu gewähren.
Mit Beschluss vom – XI B 2/21 (AdV) –, hat der BFH entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist.
Aussetzung der Vollziehung kann nunmehr auf Antrag gewährt werden.